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News Was geht ab?


EU-OSS - Kleinunternehmerbefreiung          

Bekanntlich können Versandhandelsunternehmer, somit Unternehmen, die Wirtschaftsgüter an Nichtunternehmer mit Sitz in anderen  EU-Staaten verkaufen, ohne ausländische Umsatzsteuer ihre Waren verkaufen, solange der Schwellenwert von € 10.000 nicht überschritten wird. Wird dieser Grenzwert überschritten, muss schnell gehandelt werden! Durch die Überschreitung müssen alle folgenden Lieferungen mit jeweiliger ausländischer Umsatzsteuer belastet werden, was auch die Verpflichtung einer umsatzsteuerrechtlichen Registrierung in den jeweiligen anderen EU-Staaten erfordert. Will man die Registrierung vermeiden, so muss man bis zum 10. des Folgemonats ein Antrag auf Aufnahme in das EU-OSS Verfahren gestellt werden. Das muss clientseitig überwacht werden, da unsere zuständigen Buchhalter:innen i. d. R. erst nach Ablauf der Frist von der Überschreitung dieser Grenze erfahren.

Vermeidung von Säumniszuschlägen

Aufgrund der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage sehen sich zunehmend mehr Unternehmen mit Liquiditätsengpässen konfrontiert. Kann eine Abgabe nicht fristgerecht bezahlt werden, so vereitelt ein rechtzeitig gestellter Stundungsantrag das Verhängen eines 2%igen Säumniszuschlags. Bei der Begründung für den Antrag ist glaubhaft zu machen, dass eine sofortige Zahlung mit erheblichen Härten verbunden wäre und gleichzeitig die Einbringlichkeit aber nicht gefährdet ist, wobei bei der Begründung eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen vorausgesetzt wird. Somit muss er die Argumente glaubhaft darstellen, die Finanz trifft keine Nachforschungspflicht. Bei der Stattgabe des Antrags wird der gestundete Betrag mit derzeit 3,38% verzinst. Bei Abweisung muss der offene Betrag innerhalb eines Monats bezahlt werden, wobei auch hier natürlich wieder die Möglichkeit besteht, gegen die Abweisung Beschwerde zu erheben…. 


Öko-Investitionsfreibetrag

Schon seit 1.1.2023 kann für Investitionen ein neuer Investitionsfreibetrag i. H. v. 10%, bzw. 15% für den Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit (Life-Science) geltend gemacht werden (Öko-IFB). Nun ist zur Konkretisierung von ökologischen Investitionen eine Verordnung ergangen, die die Voraussetzungen für den Öko-IFB mehr konkretisiert. Im Wesentlichen bestehen zwei Gruppen an Investitionen die einen Anspruch auf den Öko-IFB vermitteln. Zum einen sind das sämtliche reinen E-Fahrzeug, einschließlich E-Bikes und Ladestationen. Zum anderen sind es Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) anwendbar ist. In der Regel wird es sich hier um Projekte handeln, die eben von einer dieser Förderstellen gefördert werden oder zumindest förderbar wären. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann der Abgabepflichtige die Förderfähigkeit durch einen Ziviltechniker oder Ingenieurbüro plausibilisieren lassen. Umfasst das Investitionsprojekt maximal € 50.000 so reicht es wenn der Abgabepflichtige bloß auf Verlangen des Finanzamts selber glaubhaft machen kann, dass das Umweltförderungsgesetz oder Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar wäre. 

Dienstgeberbeitrag 

Ab dem Kalenderjahr 2025 soll der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) von 3,9% auf 3,7% der Beitragsgrundlage reduziert werden. In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7% nur wenn dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt wurde. Als lohngestaltende Vorschrift zählen der Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung aber auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat klargestellt, dass die innerbetriebliche Senkung formlos erfolgen kann. Es wird empfohlen, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen, etwa mit folgendem Inhalt: ,,Gemäß §41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.”


Airbnb Vermietung - gewerblich ja / nein / jein….

Während die Gewerbebehörde und damit auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Vermietungen über Airbnb gerne als gewerblich klassifizieren, verhält es sich ertragsteuerrechtlich genau umgekehrt. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb können auch Betriebsausgabenpauschalen und der Grundfreibetrag für investierte Gewinne  in Abzug gebracht werden, was bei passiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht der Fall ist.

 

Neue Lohnnebenkosten

Allen Aufrufen und Bemühungen zum Trotz hat die Regierung weitere Lohnnebenkosten eingeführt. Konkret handelt es sich um den ORF Beitrag, den nun auch Betriebe (!) abzuführen haben, zumindest wenn sie der Kommunalsteuerpflicht unterliegen. Somit ist etwa eine GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer ein Geschäftsführungsentgelt bezieht, bereits beitragspflichtig. Die Abgabe wird ab 2024 fällig und darf i. d. R. nicht mehr als € 15,30 pro Monat betragen - pauschal, nicht pro Dienstnehmer. Lohnverrechnungstechnisch erschwerend kommt hinzu, dass wenn an der gleichen Firmensitzadresse des Betriebes auch Privatpersonen ihren Hauptwohnsitz haben, muss dies gesondert erhoben und gemeldet werden damit die Vorschreibungen nicht doppelt erfolgen.

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