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News Was geht ab?


EU-OSS - Kleinunternehmerbefreiung

12.1. Bekanntlich können Versandhandelsunternehmer, somit Unternehmen, die Wirtschaftsgüter an Nichtunternehmer mit Sitz in anderen  EU-Staaten verkaufen, ohne ausländische Umsatzsteuer ihre Waren verkaufen, solange der Schwellenwert von € 10.000 nicht überschritten wird. Wird dieser Grenzwert überschritten, muss schnell gehandelt werden! Durch die Überschreitung müssen alle folgenden Lieferungen mit jeweiliger ausländischer Umsatzsteuer belastet werden, was auch die Verpflichtung einer umsatzsteuerrechtlichen Registrierung in den jeweiligen anderen EU-Staaten erfordert. Will man die Registrierung vermeiden, so muss man bis zum 10. des Folgemonats ein Antrag auf Aufnahme in das EU-OSS Verfahren gestellt werden. Das muss clientseitig überwacht werden, da unsere zuständigen Buchhalter:innen idR erst nach Ablauf der Frist von der Überschreitung dieser Grenze erfahren.

Vermeidung von Säumniszuschlägen

12.2. Aufgrund der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage sehen sich zunehmend mehr Unternehmen mit Liquiditätsengpässen konfrontiert. Kann eine Abgabe nicht fristgerecht bezahlt werden, so vereitelt ein rechtzeitig gestellter Stundungsantrag das Verhängen eines 2%igen Säumniszuschlags. Bei der Begründung für den Antrag ist glaubhaft zu machen, dass eine sofortige Zahlung mit erheblichen Härten verbunden wäre und gleichzeitig die Einbringlichkeit aber nicht gefährdet ist, wobei bei der Begründung eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen vorausgesetzt wird. Somit muss er die Argumente glaubhaft darstellen, die Finanz trifft keine Nachforschungspflicht. Bei der Stattgabe des Antrags wird der gestundete Betrag mit derzeit 3,38% verzinst. Bei Abweisung muss der offene Betrag innerhalb eines Monats bezahlt werden, wobei auch hier natürlich wieder die Möglichkeit besteht, gegen die Abweisung Beschwerde zu erheben…. 


Meldepflicht digitaler Plattformen

12.3. Bieten digitale Plattformen die Vermittlung von Leistungen wie insbesondere der Vermietung von Immobilien oder Verkehrsmitteln, persönlichen Dienstleistungen oder dem Verkauf von Waren an, so trifft sie ab 2023 eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Diese besteht darin, sämtliche abgabenrechtlich relevante Daten der vermittelten Anbieter zu erfassen und einmal jährlich bis zum 31.1. des Folgejahres zu melden. Die so gemeldeten Daten dienen dem internationalen Informationsaustausch der Finanzbehörden. Eine Missachtung dieser neuen Sorgfaltspflichten kann Verwaltungsstrafen und ein Finanzstrafverfahren nach sich ziehen. Betroffene Unternehmen sollten somit rechtzeitig strukturelle Maßnahmen setzen, sämtliche erforderlichen Daten aufzuzeichnen. 

Dienstgeberbeitrag

12.4. Ab dem Kalenderjahr 2025 soll der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) von 3,9% auf 3,7% der Beitragsgrundlage reduziert werden. In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7% nur wenn dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt wurde. Als lohngestaltende Vorschrift zählen der Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung aber auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat klargestellt, dass die innerbetriebliche Senkung formlos erfolgen kann. Es wird empfohlen, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen, etwa mit folgendem Inhalt: ,,Gemäß §41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.”


Airbnb Vermietung - gewerblich ja / nein / jein….

12.5. Während die Gewerbebehörde und damit auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Vermietungen über Airbnb gerne als gewerblich klassifizieren, verhält es sich ertragsteuerrechtlich genau umgekehrt. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb können auch Betriebsausgabenpauschalen und der Grundfreibetrag für investierte Gewinne  in Abzug gebracht werden, was bei passiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht der Fall ist.

 

12.5. Kürzlich hat ein BFG Urteil Einkünfte aus einer Vermietung von vier Ferienwohnungen mit häufigem Mieterwechsel und Endreinigung als jene aus Vermietung und Verpachtung klassifiziert. Es ist somit durchaus möglich, dass eine kurzfristige Vermietung von Wohnungen gewerbe- und sozialversicherungsrechtlich als gewerblich eingestuft wird, während ertragsteuerrechtlich dies zu eher nachteiligen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.  

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