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News Was geht ab?


Erhöhung Sozialversicherung für geringfügig Beschäftigte

Bei der Anstellung von geringfügig Beschäftigten fallen grundsätzlich wesentlich niedrigere Sozialversicherungsbeiträge an als bei sonstigen Beschäftigten. Beträgt das Entgelt jedes einzelnen geringfügig Beschäftigten nicht mehr als € 518,44 und die Summe aller geringfügig Beschäftigten zusammen nicht mehr als das 1,5 - fache dieses Grenzbetrages, so umfassen die Sozialversicherungsbeiträge bloß € 2,63%. Wird der Faktor von 1,5 überschritten, waren es bislang 16,4%. Letzterer wurde nun mit 2024 deutlich angehoben und das auf 19,4%. Aus Arbeitgebersicht zahlt es sich somit nun weniger aus, mehrere Mitarbeiter geringfügig zu beschäftigen. 

Kinderbetreuungskosten

Nicht neu, aber deutlich verbessert hat sich der steuerneutrale Sachbezug in Form von Arbeitgeberzuschüssen zur Kinderbetreuung. Erstens wurde der Höchstbetrag der steuerbefreiten Zuschüsse auf € 2.000 verdoppelt. Zweitens wurde das Alter des zu betreuenden Kindes auf 14 Jahre angehoben. Nicht verändert hat sich das Erfordernis, dass es sich um pädagogisch qualifiziertes Personal handeln muss welches das Kind betreut und dass dieser Sachbezug immer allen oder zumindest einer Gruppe von Mitarbeitern zu gewähren ist, wobei die Gruppe auch nach sozialen Merkmalen abgegrenzt werden kann - zum Beispiel Mitarbeitern mit Kindern! 


Besteuerung von Optionen

Werden Mitarbeitern Optionen gewährt, so ist man bislang davon ausgegangen, dass bei freier Dispositionsbefugnis über die Option, somit der Möglichkeit diese an eine beliebige dritte Person übertragen zu dürfen, der Mitarbeiter bereits bereichert wurde. Somit musste die Option bewertet und der evaluierte Wert als “dry income” bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Lohnsteuer und allen anderen Lohnabgaben unterworfen werden. In einem aktuellen Fall hat der VwGH entschieden, dass die Bereicherung des Mitarbeiters jedenfalls erst mit Ausübung der Option erfolgt, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter diese schon früher verkaufen konnte oder nicht. Bei gleich bleibenden Unternehmenswert kann das einen Vorteil darstellen, da es erst wesentlich später, nämlich im Rahmen der Ausübung zur Besteuerung kommt. Steigt der Wert hingegen, so erfolgt die Besteuerung des Wertzuwachses im Zeitpunkt der Ausübung zu dem höheren Wert. Für erfolgreiche Startups ist dieses Modell somit noch weniger attraktiv geworden….

Anything goes! 

Ein Geschäftsführer bezog mit Ende seines Dienstverhältnisses eine hohe Abgangsentschädigung, die auch entsprechend hoch besteuert wurde. Kurz danach aber bereits im nächsten Kalenderjahr, wo der ehemalige Geschäftsführer kein nennenswertes Einkommen mehr verdiente, stellte sich heraus, dass diese Prämie zu Unrecht bezogen wurde und er musste sie zurückzahlen. Während somit der Zufluss der Prämie der vollen Besteuerung unterlag, konnte die Rückzahlung dieser Prämie abgabenrechtlich in keinster Weise verrechnet und damit verwertet werden. Der VwGH hat hierzu im Rechtsstreit über ein Nachsichtsverfahren aufgrund überschießender Folge des Zuflussprinzips den Anträgen des Geschäftsführers stattgegeben. Da die starre Einhaltung des Zuflussprinzips bei EInkünften aus unselbständiger Arbeit ohne Verschulden des Geschäftsführers abgabenrechtlich zu einer sachlichen Unbilligkeit führt, durfte ausnahmsweise auch die Rückzahlung der Prämie dem Jahr der ursprünglichen Gewährung zugerechnet werden, wonach dann Zufluss und “Abfluss” mit einander verrechnet werden konnten.


Aufteilung von Gebäuden zwecks Vorsteuerabzugs

Kauft eine Unternehmerin ein Gebäude, welches sie teilweise auch privat nutzen möchte, stellt sich regelmäßig die Frage des Ausmaßes der Vorsteuerabzugsberechtigung. Bislang war es möglich, 100% dem Unternehmen zu widmen und somit die Vorsteuer zur Gänze in Abzug zu bringen. Der Anteil privater Nutzung wurde sodann pro rata temporis durch einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch wieder neutralisiert. Das hatte den Vorteil, dass bei späterer flächenmäßiger Erweiterung der betrieblichen Nutzung auch der Vorsteuerabzug erhöht werden konnte. Ein kürzlich veröffentlichtes VwGH Urteil hat dieser Vorgehensweise nun einen Riegel vorgeschoben. Privat genutzte Räume eines Gebäudes kommen nun von Haus aus nicht mehr in den Genuss einer Vorsteuerabzugsberechtigung - sie gelten als der privaten Lebensführung zugeordnet. Auch eine spätere Nutzung für unternehmerische Zwecke ermöglicht keine anteilige Vorsteuerberichtigung mehr.

 

Neue Lohnnebenkosten

Allen Aufrufen und Bemühungen zum Trotz hat die Regierung weitere Lohnnebenkosten eingeführt. Konkret handelt es sich um den ORF Beitrag, den nun auch Betriebe (!) abzuführen haben, zumindest wenn sie der Kommunalsteuerpflicht unterliegen. Somit ist etwa eine GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer ein Geschäftsführungsentgelt bezieht, bereits beitragspflichtig. Die Abgabe wird ab 2024 fällig und darf i. d. R. nicht mehr als € 15,30 pro Monat betragen - pauschal, nicht pro Dienstnehmer. Lohnverrechnungstechnisch erschwerend kommt hinzu, dass wenn an der gleichen Firmensitzadresse des Betriebes auch Privatpersonen ihren Hauptwohnsitz haben, muss dies gesondert erhoben und gemeldet werden damit die Vorschreibungen nicht doppelt erfolgen.

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