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News Was geht ab?


Privatstiftungen in 2026

Für Privatstiftungen in Österreich bringt das Jahr 2026 gleich zwei Verschlechterungen. Erstens wird die sogenannte Zwischensteuer von 23% auf 27,5% erhöht. Bislang konnte man hauptsächlich Einkünfte aus Kapitalvermögen etwas günstiger in Privatstiftungen kumulieren. Durch die Anhebung auf 27,5% wird die Besteuerung nun auf das Level von natürlichen Personen angehoben, wodurch sich allein daraus kein Vorteil mehr bei der Privatstiftung ergibt. Außerdem wird die Stiftungseingangssteuer von 2,5% auf 3,5% erhöht.

"Kreative Steuerberatung"

Ein findiger österreichischer Unternehmer gründete auf Zypern eine Gesellschaft. Diese Gesellschaft hatte einen örtlichen “director”, der Service ganz groß schrieb und neben der Geschäftsführungstätigkeit auch die gesamten Bank- und Buchhaltungstätigkeiten erledigte, sowie Büroinfrastruktur bereitstellte. Nachdem die Aufgaben für eine Gesellschaft dann doch nicht so viel Aufwand mit sich brachte, wurde dieser Service für gleich weitere 32 Gesellschaften abgewickelt. Die österreichische Finanz wollte - surprise, surprise - dieser “kreativen” Gestaltung nicht so ganz Glauben schenken und ortete die tatsächliche Geschäftsausübung am Wohnsitz des österreichischen Unternehmers. Eine Gesellschaft hat immer dort ihre die Besteuerung nach sich ziehende Ansässigkeit, wo die wesentlichen Geschäftsentscheidungen getroffen werden. Das war im vorliegenden Fall Österreich und sämtliche Gewinne dieser Gesellschaft wurden in Österreich versteuert.


AMS Bezüge und geringfügige Beschäftigungen

Oft helfen Arbeitslose geringfügig in Unternehmen mit, einerseits um zu den AMS Bezügen etwas dazu zu verdienen, andererseits um (langsam) wieder in den Arbeitsprozess zurück zu finden. Aufgrund häufigen Missbrauchs wird diese Möglichkeit nun ab 1.1.2026 abgeschafft und geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch mehr auf AMS Bezüge. Es gibt allerdings auch ein paar Ausnahmen wie insbesondere Langzeitarbeitslose (zumindest 365 Tage) ab dem 50igsten Lebensjahr, bzw. bei Vorliegen einer zumindest 50%igen Behinderung. Ansonsten besteht für Langzeitarbeitslose generell noch eine Übergangsfrist bis 1.7.2025.

Verdopplung des Investitionsfreibetrages 

Für Investitionen, die in 2026 getätigt werden, genau genommen schon ab November 2025 gelangen in den Genuss eines doppelten Investitionsfreibetrages. Normalerweise beträgt dieser in Österreich 10%, für Investitionen im Bereich Ökologisierung sind es 15%. Diese Sätze sind nun auf 20% und 22% angehoben worden, wenn die Investitionstätigkeit bis zum 31.12.2026 erfolgt. Hierbei muss es sich um neue Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren handeln. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter werden gefördert, sofern diese der Digitalisierung, Ökologisierung oder Live Science dienen. Der Investitionsfreibetrag führt dazu, dass man neben den Anschaffungskosten zusätzlich die 20%, bzw. 22% abschreiben kann und somit in Summe 120% bzw. 122% absetzt.


Fruchtgenussrecht an Immobilien

Gerne werden Nahestehenden ein Fruchtgenussrecht an vermieteten Immobilien gewährt, nicht zuletzt auch deswegen weil die Fruchtgenussberechtigte Person einem weitaus niedrigeren Spitzensteuersatz unterliegt als die Person, die das Fruchtgenussrecht überträgt. Damit das funktioniert, muss der Fruchtgenussberechtigte allerdings tatsächlich an der Einkünfteerzielung teilnehmen und auch Kosten für Instandhaltung und Leerstand tragen. Die Verwaltung von bereits bestehenden Mietverträgen reicht hierzu nicht aus. Der Fruchtgenussberechtigte muss eine rechtlich abgesicherte Position innehaben, was erst bei Fruchtgenussverträgen über zumindest 10 Jahre angenommen wird. In einem kürzlich ergangenen BFG - Urteil wurde das Einräumen eines Fruchtgenussrechtes an eine dreijährige Tochter nicht anerkannt, zumal diese am Wirtschaftsleben noch nicht aktiv teilnehmen konnte und bestehende Mietverträge bloß weitergeführt wurden.

 

Neue Lohnnebenkosten

Allen Aufrufen und Bemühungen zum Trotz hat die Regierung weitere Lohnnebenkosten eingeführt. Konkret handelt es sich um den ORF Beitrag, den nun auch Betriebe (!) abzuführen haben, zumindest wenn sie der Kommunalsteuerpflicht unterliegen. Somit ist etwa eine GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer ein Geschäftsführungsentgelt bezieht, bereits beitragspflichtig. Die Abgabe wird ab 2024 fällig und darf i. d. R. nicht mehr als € 15,30 pro Monat betragen - pauschal, nicht pro Dienstnehmer. Lohnverrechnungstechnisch erschwerend kommt hinzu, dass wenn an der gleichen Firmensitzadresse des Betriebes auch Privatpersonen ihren Hauptwohnsitz haben, muss dies gesondert erhoben und gemeldet werden damit die Vorschreibungen nicht doppelt erfolgen.